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DIE MEISTERAUSBILDUNG 

Die Meisterprüfung ist eine staatliche Prüfung, die nach den Vorschriften der §§ 45 ff bzw. §§ 51a ff der Handwerksordnung und der hierzu erlassenen Verordnungen abgenommen wird.

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DIE MEISTERRPÜFUNG

Damit eine Meisterprüfung abgelegt werden kann, muss der Bewerber vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss zugelassen werden. Ohne Nachweis einer Berufstätigkeit im Konditorenhandwerk (also sofort) wird zugelassen:

Wer einen Gesellenabschluss im Konditorenhandwerk oder in einem damit verwandten Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung

oder eine Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk abgelegt hat.

Eine mehrjährige Berufstätigkeit (max. 3 Jahre) im Konditorenhandwerk ist zur Zulassung erforderlich, wenn:

die Meisterprüfung in einem anderen als dem erlernten Handwerk abgelegt werden soll.

Die Vorbereitung auf die Meisterprüfung erfolgt in eigens dazu eingerichteten Meistervorbereitungslehrgängen, die bsplsw. von den Bildungseinrichtungen der Handwerkskammern und den → Fachschulen im Konditorenhandwerk angeboten werden.

Zulassung zur Meisterprüfung

INHALTE DER MEISTERPRÜFUNG.

Die Meisterprüfung ist - ebenso wie die Vorbereitungslehrgänge - in vier selbstständige Teile gegliedert:

Teil I: Fachpraktische Prüfung

Sie besteht in der Regel aus der Anfertigung einer Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsproben bzw. der Durchführung eines Meisterprüfungsprojektes und/oder der Lösung einer Situationsaufgabe. Die Aufgaben bzw. Arbeiten sollen einem konkreten Kundenauftrag entsprechen. Je nach Prüfungsverordnung ist auch ein Fachgespräch vorgesehen.

Teil II: Fachtheoretische Prüfung

Hier werden neben technologischen, ablauftechnischen, verfahrenstechnischen, werkstofftechnischen und mathematischen Kenntnissen auch Kenntnisse in Fachkalkulationen, Abrechnung, Betriebsführung und –organisation und Auftragsabwicklung geprüft.

Teil III: Allgemeintheoretische Prüfung - betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse

Der Prüfling muss seine Kenntnisse in Rechnungswesen und Controlling, wirtschaftlichem Handeln im Betrieb und sein Wissen in rechtlichen und steuerlichen Grundlagen unter Beweis stellen.

Teil IV: Allgemeintheoretische Prüfung - berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse

Hierzu gehören allgemeine Grundlagen der Personalführung und der Arbeitspädagogik, insbesondere Planung einer Ausbildung, Einstellen von Auszubildenden, Ausbildung am Arbeitsplatz, Förderung der Lernprozesse sowie die Ausbildung in der Gruppe und der Abschluss einer Ausbildung.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN.

Die Durchführung der Meisterprüfungen ist auf der Grundlage der §§ 45 bis 51a Handwerksordnung (HwO), der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) und der 'Verordnung über gemeinsame Anforderungen in den Meisterprüfungen im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben' (AMVO) geregelt. Hier finden sich unter anderem Ausführungen zu den Meisterprüfungsausschüssen, den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung, zur Befreiung von Prüfungsteilen und nähere Bestimmungen zur Durchführung der einzelnen Prüfungsteile.

Die inhaltlichen Anforderungen für die Teile III (betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung) und IV (berufs- und arbeitspädagogische Prüfung) der Meisterprüfung sind in der "Verordnung über gemeinsame Anforderungen in den Meisterprüfungen im Handwerk (AMVO)" bundeseinheitlich geregelt.

Die Prüfungsinhalte der Teile I (fachpraktische Prüfung) und II (fachtheoretische Prüfung) richten sich nach der für jeden Handwerksberuf bundeseinheitlich erlassenen "Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im ...-Handwerk" nach § 45 oder § 51a Handwerksordnung.

Verordnungen im Internet:

Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

eim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH):

MEISTER BAFÖG

Das "Meister-BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses.

Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung im Konditorenhandwerk, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Sei es Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht. Eine Altergrenze besteht nicht.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMbF) hat auf einer eigenen Internetseite alle Informationen rund um das Thema "MeisterBAföG" zusammengestellt: 

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