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Vertragsrecht

Zivilrechtliche Folgen eines durch den Coronavirus bedingten Betriebsstillstands

Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge einer zunehmenden Verbreitung des Virus sowohl zu vorübergehenden Betriebsschließungen als auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Leistungen nicht, wie geschuldet, erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen.

Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzugs setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

So sollte der Betrieb die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung befolgen. Anderenfalls ist der Vorwurf der fahrlässigen (Mit-)Verursachung einer Betriebsschließung nur schwer auszuräumen. Zudem dürfte ein Ausschluss des Verschuldens und damit der Haftung für etwaige Verzugsschäden beim Kunden nur für Fälle durchsetzbar sein, in denen der Vertragsschluss bereits vor Ausbruch der Epidemie erfolgt ist. Angesichts der Verbreitung des Virus ist eine betriebliche Betroffenheit nicht unwahrscheinlich, Leistungsausfälle gegebenenfalls vorhersehbar und der Verzug damit fahrlässig eingetreten. Für den möglichen Fall, dass ein Materiallieferant vorübergehend ausfällt, sollte zudem ein gewisser Materialbestand im Betrieb zumindest für die Erfüllung bestehender Verträge vorhanden sein.

Des Weiteren dürfen keine zusätzlichen verschuldensunabhängigen Leistungsversprechen, wie beispielsweise weitergehende Garantien oder verschuldensunabhängige Vertragsstrafen, vereinbart worden sein. Solche Vereinbarungen gelten eigenständig und der Qualifizierung der Epidemie als höhere Gewalt.

Sollte ein Betrieb tatsächlich von einer durch den Coronavirus bedingten eigenen Betriebsschließung oder der Betriebsschließung eines Lieferanten betroffen sein, ist stets zu empfehlen, Vertragspartner unverzüglich über die Situation zu informieren und gegebenenfalls neue zeitliche Leistungsziele zu vereinbaren. Bezüglich des Abschlusses neuer Verträge sollten verschuldensunabhängige Vertragsstrafen oder Garantien vermieden werden. Zudem sollten sich Betriebe bei ihren Materiallieferanten über die Verfügbarkeit und die Produktionsherkunft des Materials informieren.

18.03.2020

Wenn ich meinen Betrieb vorübergehend schließen muss, z.B. weil eine allgemeine Ausgangssperre verhängt wird oder meine ArbeitnehmerInnen in Quarantäne sind, kann ich dann meine Miete für meine Betriebsräume mindern oder den Vertrag kündigen?

Soweit der Vermieter in den vertraglichen Pflichten nachkommt, sind Sie weiter verpflichtet, die volle Miete zu zahlen. Das Risiko, eine Verwendung für die Mieträume zu haben, liegt auf Seite des Mieters. Hier sollten Sie eine Einigung mit dem Vermieter anstreben. Dieser dürfte in der Regel kein Interesse an einer finanziellen Schieflage Ihres Unternehmens haben und aktuelle ggf. auch erstmal keinen Nachmieter finden.

Anders ist das, wenn die z.B. aufgrund einer Sperrzone das Mietobjekt nicht erreicht werden kann. Dann liegt das Risiko auf Vermieterseite.

18.03.2020

Ich habe einen Auftrag mit Fertigstellungsterminen und Vertragsstrafen. Was passiert, wenn ich durch Quarantäne, Lieferengpässe, Ausgehverbote, etc. die Fristen nicht einhalten kann?

Soweit Sie – wie bei höherer Gewalt – kein Verschulden trifft, geraten Sie mit Ihrer Leistung nicht in Verzug. Insofern haben Sie keinen Schadensersatz oder Vertrags- strafe zu zahlen. GGf. besteht ein Anspruch auf Vertragsänderung nach § 313 BGB. Der Nachweis, dass die Verzögerung auf die Pandemie zurückzuführen ist, obliegt Ihnen. Dies kann insbesondere bei Lieferengpässen ggf. schwierig werden.

01.04.2020

Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern

Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden:

  • Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge und Pachtverhältnisse.

  • Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

  • Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen.

  • Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020.

Empfehlung: Bitte nicht einfach die Mietzahlungen einstellen, sondern das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Das stärkt das vertrauensvolle Miteinander, auch für die Zeit nach Corona.

30.04.2020

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

In diesen Zeiten ist es durchaus möglich, dass eine Zahlungsunfähigkeit entsteht/entstehen könnte. Es gibt aber einen weiteren Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben.

  • Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt.
  • Die Aussetzung der Antragspflicht gilt jedoch nur, wenn die Insolvenzreife auf die betrieblichen Folgen des Coronavirus zurückzuführen sind oder die Aussicht besteht, dass die Gründe für die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden können.
  • Es wird gesetzlich vermutet, dass diese Voraussetzungen vorliegen, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 zahlungsfähig war.
  • In diesen Fällen gilt für Betriebsinhaber und GmbH-Geschäftsführer zudem ein besonderer Haftungsschutz. So stellen Zahlungen, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs getätigt werden, oder die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs dienen, keine unzulässigen Vermögensverschiebungen dar. Insoweit entfällt die persönliche Haftung von Betriebsinhabern und GmbH-Geschäftsführern.

EMPFEHLUNG Der Steuerberater ist erster und kompetenter Anpsrechpartner zu diesem Thema. Allgemeine Fragen und Antworten finden Sie auch hier→ Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Wichtiger Hinweis

Mit der neuen befristeten Regelung "Aussetzung der Insolvenzantragspflicht" sollte sehr sorgfältig umgegangen werden. Die Voraussetzungen der Aussetzung sind stets im Blick zu behalten.

Es muß auch weiterhin das Geschäftskonzept und der Businessplan einer kritischen Analyse unterzogen werden. Nicht in jedem Fall rechtfertigt die Aufnahme neuer Darlehen eine positive Fortbestehungsprognose, da sie aus den zukünftigen Erträgen zurückgezahlt werden müssen.

Empfehlung Sollte sich Ihre GmbH/Ihr Betrieb in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden, gehen Sie auf Nummer Sicher und besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater/Fachanwalt das Thema "Aussetzung der Insolvenzantragspflicht" (Stichwort COVInsAG).

In Abstimmung mit dem ZDH hatte das Ludwig-Fröhler-Institut München (DHI) zusammen mit der Kanzlei "Reimer Rechtsanwälte" am 24. April ein Online-Seminar durchgeführt. Die Unterlagen und die Online-Seminaraufzeichnung finden Sie hier → Online-Seminar: „Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht infolge der Corona-Krise“ (im Video geht es ab der 39. Minute um die Insolvenzantragspflicht).

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