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Kurzarbeitergeld

20.03.2020

Informationen der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld bei Auftragsengpässen durch das Corona-Virus:

Empfehlung Fragen und Antworten und Merkblatt zum Download → Corona-Virus: Tagesaktuelle Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld.

→ Für den Arbeitgeber.

→ Allgemeine Infos zum Kurzarbeitergeld. (Die entsprechenden Vordrucke gibt es im Downloadbereich unten rechts).

Kurzarbeitergeld und Betriebsschließungsversicherungen

Frage Inwieweit wirken sich Kulanzzahlungen von Betriebsschließungsversicherungen auf (mögliche) Zahlungen von Kurzarbeitergeld aus?

Antwort Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat entschieden, dass sich Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken.

Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld - ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer - unverändert weiter gezahlt wird. Diese Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres.

Keine Entlastung durch Kug Es besteht eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die die Löhne und Gehälter für derartige Ausfallzeiten einschließt: Der Arbeitgeber darf nicht von seiner Lohnzahlungspflicht durch die Gewährung von Kug entlastet werden, da sein Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird.

25.03.2020

Bei Anzeige/Beantragung Kug müssen keine Arbeitsverträge, Unterschriftenlisten etc. mehr eingereicht werden, die den Nachweis erbringen, dass mit den Mitarbeitern Kurzarbeit vertraglich vereinbart worden ist. Ein "einfaches Kreuzchen", dass die Mitarbeiter zugestimmt haben, reicht in der Anzeige (erst einmal) aus (bei Betrieben ohne Betriebsrat).

18.03.2020

An verschiedenen Stellen findet man den Hinweis, dass Vorsicht geboten ist, wenn der Betrieb durch eine freiwillige Entscheidung des Inhabers vorsorglich eingestellt wird, z.B. um laufende Kosten zu begrenzen. Hier könnte sich ggf. die Frage der Vermeidbarkeit stellen (dann gäbe es kein Kug und das Arbeitsentgelt wäre ausschließlch vom Betrieb zu zahlen). Wir halten Sie zu dieser Frage auf dem Laufenden.

Empfehlung Bei geplanter freiwilliger Betriebsschließung frühzeitig mit der Agentur für Arbeit klären, ob auch dafür mit der Zahlung von Kug (Kurzarbeit "Null") gerechnet werden kann.

25.03.2020

Sechs Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld

1. Arbeitsrechtliche Grundlage

  • Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit muss entweder im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat (soweit vorhanden), im einzelnen Arbeitsvertrag oder durch ausdrückliche Vereinbarung mit einzelnen Arbeitnehmern vereinbart worden sein. Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.
  • Praxistipp: Fehlt es an kollektiven Regelungen (Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung), bietet sich eine Regelung zur vorübergehenden Arbeitszeitabsenkung an, die von allen betroffenen Arbeitnehmern unterzeichnet wird. In den Gesprächen dazu sollte die Situation offen geschildert und zum Ausdruck gebracht werden, dass man so ansonsten notwendige weitergehende Maßnahmen verhindern will.

    (23.03.2020) Abschluss einer betrieblichen Einheitsregelung zur Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern.→ Dazu hat die Bundesagentur ein Muster veröffentlicht.

    (23.03.2020) Formulierung für eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit.→ Dazu hat der ZDH ein Muster veröffentlicht.

    → Formulierungshilfe Vereinbarung Kurzarbeitergeld. (Quelle: Konditoren-Innung Bayern)

    → Zusatzvereinbarung Kurzarbeit. (Quelle: LIV NRW)

    → Betriebsvereinbarung Kurzarbeitergeld. (Quelle: LIV NRW)

  • (25.03.2020) Achtung Auch wenn bei der Anzeige/Beantragung Kug kein Nachweis über entsprechende Vereinbarungen eingereicht werden muss, entbindet das den Arbeitgeber nicht davon, vorab die betroffenen Arbeitnehmer über die geplante KUG-Beantragung zu unterrichten und – ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt – die weiterhin erforderlichen schriftlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern zu treffen und für etwaige Betriebsprüfungen in Papierform vorzuhalten.

  • Notfalls kann auch durch Änderungskündigung die Voraussetzung für Kurzarbeit geschaffen werden (die dann allerdings nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gerichtlich angreifbar ist).

2. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gegeben, wenn:

  • dieser auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und
  • (neu ab 01. März 2020) im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben (die alte Regelung sah mindestens ein Drittel der Beschäftigten vor).

EMPFEHLUNG Sofern die Einführung von Kurzarbeit geplant ist, kann bereits jetzt eine Anzeige und ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Für die Fälle des Arbeitsausfalles aufgrund von Corona ist sowohl ein Arbeitsausfall aufgrund von wirtschaftlichen Gründen (z. B. Absatzmangel, Mangel an Rohstoffen u.ä.) als auch ein „unabwendbares Ereignis“ (z. B. aufgrund behördlicher Betriebsschließung oder Tätigkeitsverbote, Quarantäne), denkbar.

Bei 100 % Arbeitsausfall spricht man von „Kurzarbeit Null“. Aber natürlich kann bei geringerem Arbeits-/Entgeltausfall die Reduzierung im Wege der Kurzarbeit je nach betrieblicher Situation auch graduell vorgenommen werden (z.B. 45 % weniger).

3. Unvermeidbarer Arbeitsausfall

Kurzarbeitergeld kommt nur dann in Betracht, wenn dies unvermeidbar ist: Alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwendung des Arbeitsausfalls wurden ergriffen. Dazu zählt zum Beispiel auch die vorrangige Gewährung von Erholungsurlaub oder die Einbringung eventuell vorhandener Arbeitszeitguthaben (Plusstunden auf Arbeitszeitkonten).

(Neu ab 01. März 2020) Zur Vermeidung von Arbeitsausfällen kann auf den Einsatz von negativer Arbeitszeitsalden (auch Arbeitnehmer mit Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto können in Kurzarbeit gehen) ganz oder zumindest teilweise verzichtet werden.

HINWEIS Bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub sind aber auch etwaige vorrangige Urlaubswünsche der ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann daher vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, dass er entgegen den Urlaubswünschen der ArbeitnehmerInnen eine Anordnung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit trifft.

4. Der Arbeitsausfall ist nur vorübergehend

In absehbarer Zeit kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden.

5. Weitere betriebliche und persönliche Voraussetzungen

  • Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin beschäftigt ist.
  • Für den Arbeitnehmer, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, muss u.a. ein ungekündigtes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen (Minijobber sind nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und haben daher keinen Anspruch auf Kug - siehe unten -.).
  • Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. → siehe dazu in der Rubrik "++Neu++ unter 25.03.2020".

6. Anzeige - Antrag

(25.03.2020) KANN, MUSS ABER NICHT Vor Anzeige bzw. Antrag empfiehlt sich die telefonische bzw. persönliche Kontaktaufnahme mit der örtlichen Arbeitsagentur, um auszuloten, ob die Voraussetzungen für das Kug vorliegen bzw. an welchen Punkten die Arbeitsagentur ggf. Zweifel oder Nachfragen hat.

→ Ausfüllhilfe Anzeige Arbeitsausfall. (Quelle: LIV NRW)

6.1. Die Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (sollte unverzüglich erfolgen). Kurzarbeitergeld gibt es nur von dem Monat an, in dem diese Anzeige erfolgt ist.

Die Agentur für Arbeit erlässt dann einen Bescheid, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen.

6.2. (Erst nach Anzeige) Der Antrag kann online oder mit entsprechenden Formularen auf der Seite der Agentur für Arbeit gestellt werden (www.arbeitsagentur.de).

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss innerhalb von drei Monate eingereicht werden, gerechnet ab dem Ablauf des Kalendermonats in dem die Tage der Kurzarbeit liegen.

Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen für das Vorliegen der Kurzarbeit glaubhaft zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Im Kug-Antrag kann auch der Antrag auf Auszahlung des Kug vor Prüfung der Unterlagen gestellt werden. Das Kug wird dann im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gewährt. Es ist allerdings zu bedenken, dass die BA in diesem Fall bei Überzahlungen einen Rückerstattungsanspruch hat.

Bundesagentur für Arbeit macht Vereinfachungen

  • So genüge regelmäßig bei der Anzeige des Arbeitsausfalles eine Glaubhaftmachung der Ursachen mit Nachweisen in einfacher Form.
  • Auch müsse der Antrag nur für den ersten Monat abgegeben werden.
  • In den Folgemonaten reiche die Einreichung von Kurz- Anträgen zusammen mit den Abrechnungslisten, außer für den Fall, dass sich Änderungen ergeben.
  • (25.03.2020) Bei der Anzeige kann auf die Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen der betroffenen Arbeitnehmer verzichtet werden. Ein "einfaches Kreuzchen", dass die Mitarbeiter zugestimmt haben, reicht aus.
  • Die Abschlussprüfungen würden verschoben, bis die krisenhafte Situation beendet sei.

  • → Vereinfachungen Kurzarbeitergeld.

Auszahlung des Kurzarbeitgergeldes

Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld auszurechnen und an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

→ BA-Tabelle zur Berechnung des Kug.

Wir haben Ihnen auf Basis der offiziellen BA-Tabelle die Schritte für die Berechnung dargestellt:

→ Schritte zur Berechnung des Kug.

Er erhält gleichzeitig einen Erstattungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit. Dieser ist innerhalb von drei Monaten mit dem entsprechenden Formular geltend zu machen.

100 Prozent-Unterstützung Die Bundesagentur für Arbeit erstattet nicht nur 60 % (bzw. 67 % mit Kind) des ausgefallenen Nettolohns eines Kurzarbeiters, (neu ab 01. März 2020) sondern auch die gesamten Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden (Arbeitslosenversicherungsbeiträge fallen nicht an).

03.04.2020

Auf einen Blick: Was "müssen" Sie machen:

  • Mit allen Mitarbeitern reden (oder mit Betriebsrat).
  • Mit Mitarbeitern (oder Betriebsrat) eine Einzelvereinbarung/Betriebsvereinbarung erstellen. Diese muss von jedem Mitarbeiter - der in Kurzarbeit gehen will/soll - (oder vom Betriebsrat) unterschrieben werden.
  • Anzeige Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit (Online oder in Papierform).
  • Antrag auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit (Online oder in Papierform) stellen.

Berechnung Kurzarbeitergeld:

Das BA stellt eine Tabelle zur Berechnung des Kug zur Verfügung (link siehe oben). Wir haben Ihnen auf Basis der offiziellen Tabelle die Schritte für die Berechnung dargestellt:

→ Hilfe zur Berechnung des Kug.

Sie brauchen für den Antrag folgende Daten in Ihrem Betrieb von Ihren Mitarbeitern:

  • Name, Vorname Mitrabeiter + Sozialversicherungsnummer
  • Betriebsnummer Ihrer Firma (8 stellig)
  • Sollstunden Ihrer Mitarbeiter pro Monat
  • Ist-Stunden bei Kurzarbeit pro Monat
  • Brutto bei Sollstunden
  • Lohnsteurerklassen Ihrer Mitarbeiter

(03.04.2020) Kurzarbeitergeld: Monatsstundennachweis erstellen

Für das Abrechnungsverfahren des Kug mit der Agentur für Arbeit sind die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten in Arbeitszeitnachweisen zu führen.

Empfehlung Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, der i.d.R. entsprechende Formulare für den Kug-Monatsstundennachweis bereithält.

Formulierungshilfen für den Monatsstundennachweis finden Sie auch hier:

→ Excel-Tabelle der Datev
→ Excel-Tabelle
→ PDF-Vorlage .

Empfehlung

  • Nehmen Sie sich 6 Minuten Zeit und schauen sich das Video "Ausfüllhilfe zum Antrag für Kurzarbeitergeld" der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. an: → Video Ausfüllhilfe zum Antrag Kug.
  • Nutzen Sie das Online-Anzeige/Antragsverfahren der Bundesagentur für Arbeit: → BA-Kurzarbeitergeld Online.
  • Lassen Sie sich beim Antrag vom Steuerberater unterstützen. Er kennt i.d.R. das Verfahren und hat einen Großteil des benötigten Zahlenmaterials griffbereit.
  • Wenn Sie sich auf die Schnelle über die künftigen Nettogehälter informieren wollen (z.B. für Mitarbeitergespräche), können Sie auch die im Internet angebotenen Rechner nutzen (Die Berechnungen sind alle ohne Gewähr/Haftung und die Anbieter leben von Anzeigen. Beim Seitenbesuch ein bischen Obacht geben). → Internetrechner Kug.
  • (31.03.2020) Informieren Sie sich vor der Anzeige von Kurzarbeit mit einem BA-YouTube-Video (ca. 6 Minuten/Video) zu folgenden Themen:
    → Voraussetzungen Kug.
    → Verfahren.
    → Anzeige.
    → Dokumenten-Upload.

Was bringt dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld?

Arbeitgeber, die ja ansonsten das Betriebsrisiko allein zu tragen haben, kann das Kug (Kurzarbeitergeld) zum Teil finanziell entlasten. Aus Sicht der Arbeitnehmer kann Kurzarbeit eine Alternative zum Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung darstellen.

  • Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird abgesenkt und im gleichen Maße sinkt das Arbeitsentgelt, dass der Arbeitgeber zu zahlen hat.
  • Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld für das weggefallene Entgelt, was zwischen 60 und 67% (mit Kind) des Nettoentgelts ausmacht.
  • Gezahlt wird das Kurzarbeitergeld zunächst vom Arbeitgeber. Er erhält allerdings gegenüber der Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch, wenn er zuvor Kurzarbeit wirksam angezeigt hat und alle Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen.
  • (Neu ab 01. März 2020) Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden (Arbeitslosenversicherungsbeiträge fallen nicht an) werden von der BA vollständig erstattet (vorher musste der Arbeitgeber die beim Kug zahlen).

Kurzarbeit kann sich daher sowohl auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne Betriebsteile erstrecken.

Möglich ist auch, dass entweder die tägliche Arbeitszeit gleichmäßig gekürzt oder eine Kürzung für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen vereinbart wird.

Soll die Arbeit vorübergehend ganz eingestellt werden, so handelt es sich um den Sonderfall „Kurzarbeit Null“ (siehe oben).

30.04.2020

Minijob neben Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Kurzarbeit und Minijob erlaubt Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Allerdings kann sich der Minijob auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken.

Bis zum 30. April 2020 galt:

Kurzarbeit und Minijob in einem systemrelevanten Bereich: Hinzuverdienst wird nicht auf das Kug angerechnet (auch Konditorei siehe unten):

Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Wer ist systemrelevanter Bereich? z.B. die Lebensmittelherstellung, Lebensmittelhandel, Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln, Landwirtschaft (Stichwort Erntehelfer), die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel).

Tipp Wenn Ihre KurzarbeiterInnen in einem anderen systemrelevanten Betrieb arbeiten können bzw. Sie KurzarbeiterInnen einstellen, dann wird der zusätzliche Verdienst nicht unbedingt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Wer hilft weiter: Bitte vor Einstellung von KurzarbeiterInnen auf Minijobbasis mit dem Steuerberater sprechen.

Fragen und Antworten gibt es auch hier: → Minijob-Zentrale.

Ab dem 01. Mai bis zum 31.12.2020 gilt:

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Die bisherige Beschränkung dieser Regelung auf sogenannte systemrelevante Berufe entfällt: Ihre Beschäftigten in Kurzarbeit könn(t)en jetzt in jeder Branche arbeiten und bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass das Kug gekürzt wird.

Umgekehrt könn(t)en KurzarbeiterInnen aus anderen Unternehmen in Ihrem Betrieb unter den gleichen Hinzuverdienstmöglichkeiten arbeiten (war im Konditorenhandwerk - sytemrelevanter Beruf - schon vorher möglich).

Tipp Bei Bedarf sollten Sie mit Ihrem Steuerberater die neue Regelung besprechen.

Darf der Arbeitgeber einfach Kurzarbeit anordnen?

Nein. Der Arbeitgeber darf auch im Fall einer Betriebsschließung nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern benötigt dafür eine Rechtsgrundlage (siehe oben Punkt 1.). Die Arbeitsagentur prüft, ob die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.

19.03.2020

Kann im Falle einer behördlichen Betriebsschließung die Auszahlung von Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Grundsätzlich ja. Die Bundesagentur für Arbeit hat ausdrücklich klargestellt, dass eine behördliche Betriebsschließung (oder Tätigkeitsverbote gegenüber der gesamten Belegschaft) sog. „unabwendbare Ereignisse“ darstellen, wofür Kug beantragt werden kann. Auch der vorübergehende, erhebliche Arbeitsausfall, den das Gesetz fordert, liegt in einem solchen Fall unzweifelhaft vor. Bei einer vollständigen Betriebsschließung läge ein Fall von sog. „Kurzarbeit Null“ vor.

Kommt Kurzarbeitergeld auch in Betracht, wenn der Betrieb offenbleibt, aber z.B. aufgrund von Stornos erhebliche Einnahmeausfälle hat?

Ja. Kug kommt in Betracht.

19.03.2020

Wie ist das mit Kurzarbeit bei geringfügig Beschäftigen (450-Euro-Kräften)?

Geringfügig Beschäftigte haben (derzeit) keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Ausnahme Sofern die Einführung von Kurzarbeit auf tarifvertragliche Regelungen gestützt werden kann, kann Kurzarbeit auch für geringfügig Beschäftigte angeordnet werden, sofern nicht die Einführung von Kurzarbeit auf die Vorschriften zum Kurzarbeitergeld verweist. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Kurzarbeitsklausel dürfte bei geringfügig Beschäftigten unwirksam sein.

Mögliche Lösungen für den Einzelfall bei geringfügig Beschäftigten:

  • Zur Vermeidung einer Kündigung ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Die ist einfach mit dem Satz „Die Parteien vereinbaren ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses vom ... bis zum ...“ möglich.
  • Anpassung über ein Arbeitszeitkonto oder (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Änderungskündigung. Bitte beachten Sie, dass Sie geringfügig Beschäftigte nicht einfach „abmelden“ können. Es bedarf immer einer schriftlichen Kündigung oder eines schriftlichen Aufhebungsvertrags. Bei einer (Änderungs-)Kündigung ist die Kündigungsfrist zu beachten.

19.03.2020

Wie ist das mit Kurzarbeit bei Arbeit auf Abruf?

Sofern die Tätigkeit oberhalb der 450-Euro-Grenze sozialversicherungspflichtig ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dann ist ebenfalls Kurzarbeit anzuordnen bzw. zu vereinbaren. Es gilt das gleiche wie für übrige „normale“ Arbeitsverhältnisse. Herabgesetzt wird in diesem Fall die Stundenzahl, die abgerufen werden kann.

Für Abrufarbeitsverhältnisse bis zur 450-Euro-Grenze gilt das Gleiche wie für sonstige geringfügig Beschäftigte. Es ist nicht ausreichend, einfach keine Arbeit abzurufen, da Sie in diesem Fall die vereinbarte Zeit zu vergüten haben, die Sie hätten abrufen können. Ist der Umfang nicht vereinbart, gelten 20 Wochenstunden als vereinbart.

19.03.2020

Was ist bei Kündigung oder Aulösungsvertrag?

Wenn ein die Kündigung eines Arbeitsvertrages zugegangen oder ein Auflösungsvertrag abgeschlossen ist, entfällt der Anspruch auf Kug. Die Konsequenz ist, dass während der Kündigungsfrist der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen hat.

19.03.2020

Was ist mit GmbH-Geschäftsführern?

GmbH-Geschäftsführer sind nur Kug-berechtigt, wenn sie den Status eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers haben. Sind sie Selbständige, greift Kug nicht. Das ist z.B. häufig bei Gesellschafter-Geschäftsführern der Fall.

30.03.2020

Kurzarbeit und Krankheit

Wird ein Beschäftigter während Kurzarbeit arbeitsunfähig, bestimmen der Zeitpunkt der Erkrankung und der Beginn der Kurzarbeit, wie es finanziell weitergeht. Der Beschäftigte erhält dann Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.

Fragen und Antworten zu diesem Thema gibt es bei jeder Krankenkasse, z.B. hier: → AOK Kurzarbeit und Krankheit.

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