20.03.2020
Informationen der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld bei Auftragsengpässen durch das Corona-Virus:
Empfehlung Fragen und Antworten und Merkblatt zum Download → Corona-Virus: Tagesaktuelle Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld.
→ Allgemeine Infos zum Kurzarbeitergeld. (Die entsprechenden Vordrucke gibt es im Downloadbereich unten rechts).
Kurzarbeitergeld und Betriebsschließungsversicherungen
Frage Inwieweit wirken sich Kulanzzahlungen von Betriebsschließungsversicherungen auf (mögliche) Zahlungen von Kurzarbeitergeld aus?
Antwort Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat entschieden, dass sich Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken.
Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld - ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer - unverändert weiter gezahlt wird. Diese Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres.
Keine Entlastung durch Kug Es besteht eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die die Löhne und Gehälter für derartige Ausfallzeiten einschließt: Der Arbeitgeber darf nicht von seiner Lohnzahlungspflicht durch die Gewährung von Kug entlastet werden, da sein Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird.
25.03.2020
Bei Anzeige/Beantragung Kug müssen keine Arbeitsverträge, Unterschriftenlisten etc. mehr eingereicht werden, die den Nachweis erbringen, dass mit den Mitarbeitern Kurzarbeit vertraglich vereinbart worden ist. Ein "einfaches Kreuzchen", dass die Mitarbeiter zugestimmt haben, reicht in der Anzeige (erst einmal) aus (bei Betrieben ohne Betriebsrat).
18.03.2020
An verschiedenen Stellen findet man den Hinweis, dass Vorsicht geboten ist, wenn der Betrieb durch eine freiwillige Entscheidung des Inhabers vorsorglich eingestellt wird, z.B. um laufende Kosten zu begrenzen. Hier könnte sich ggf. die Frage der Vermeidbarkeit stellen (dann gäbe es kein Kug und das Arbeitsentgelt wäre ausschließlch vom Betrieb zu zahlen). Wir halten Sie zu dieser Frage auf dem Laufenden.
Empfehlung Bei geplanter freiwilliger Betriebsschließung frühzeitig mit der Agentur für Arbeit klären, ob auch dafür mit der Zahlung von Kug (Kurzarbeit "Null") gerechnet werden kann.
25.03.2020
Sechs Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld
1. Arbeitsrechtliche Grundlage
2. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gegeben, wenn:
EMPFEHLUNG Sofern die Einführung von Kurzarbeit geplant ist, kann bereits jetzt eine Anzeige und ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
Für die Fälle des Arbeitsausfalles aufgrund von Corona ist sowohl ein Arbeitsausfall aufgrund von wirtschaftlichen Gründen (z. B. Absatzmangel, Mangel an Rohstoffen u.ä.) als auch ein „unabwendbares Ereignis“ (z. B. aufgrund behördlicher Betriebsschließung oder Tätigkeitsverbote, Quarantäne), denkbar.
Bei 100 % Arbeitsausfall spricht man von „Kurzarbeit Null“. Aber natürlich kann bei geringerem Arbeits-/Entgeltausfall die Reduzierung im Wege der Kurzarbeit je nach betrieblicher Situation auch graduell vorgenommen werden (z.B. 45 % weniger).
3. Unvermeidbarer Arbeitsausfall
Kurzarbeitergeld kommt nur dann in Betracht, wenn dies unvermeidbar ist: Alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwendung des Arbeitsausfalls wurden ergriffen. Dazu zählt zum Beispiel auch die vorrangige Gewährung von Erholungsurlaub oder die Einbringung eventuell vorhandener Arbeitszeitguthaben (Plusstunden auf Arbeitszeitkonten).
(Neu ab 01. März 2020) Zur Vermeidung von Arbeitsausfällen kann auf den Einsatz von negativer Arbeitszeitsalden (auch Arbeitnehmer mit Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto können in Kurzarbeit gehen) ganz oder zumindest teilweise verzichtet werden.
HINWEIS Bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub sind aber auch etwaige vorrangige Urlaubswünsche der ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann daher vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, dass er entgegen den Urlaubswünschen der ArbeitnehmerInnen eine Anordnung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit trifft.
4. Der Arbeitsausfall ist nur vorübergehend
In absehbarer Zeit kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden.
5. Weitere betriebliche und persönliche Voraussetzungen
6. Anzeige - Antrag
(25.03.2020) KANN, MUSS ABER NICHT Vor Anzeige bzw. Antrag empfiehlt sich die telefonische bzw. persönliche Kontaktaufnahme mit der örtlichen Arbeitsagentur, um auszuloten, ob die Voraussetzungen für das Kug vorliegen bzw. an welchen Punkten die Arbeitsagentur ggf. Zweifel oder Nachfragen hat.
→ Ausfüllhilfe Anzeige Arbeitsausfall. (Quelle: LIV NRW)
6.1. Die Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (sollte unverzüglich erfolgen). Kurzarbeitergeld gibt es nur von dem Monat an, in dem diese Anzeige erfolgt ist.
Die Agentur für Arbeit erlässt dann einen Bescheid, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen.
6.2. (Erst nach Anzeige) Der Antrag kann online oder mit entsprechenden Formularen auf der Seite der Agentur für Arbeit gestellt werden (www.arbeitsagentur.de).
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss innerhalb von drei Monate eingereicht werden, gerechnet ab dem Ablauf des Kalendermonats in dem die Tage der Kurzarbeit liegen.
Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen für das Vorliegen der Kurzarbeit glaubhaft zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Im Kug-Antrag kann auch der Antrag auf Auszahlung des Kug vor Prüfung der Unterlagen gestellt werden. Das Kug wird dann im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gewährt. Es ist allerdings zu bedenken, dass die BA in diesem Fall bei Überzahlungen einen Rückerstattungsanspruch hat.
Bundesagentur für Arbeit macht Vereinfachungen
Auszahlung des Kurzarbeitgergeldes
Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld auszurechnen und an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
→ BA-Tabelle zur Berechnung des Kug.
Wir haben Ihnen auf Basis der offiziellen BA-Tabelle die Schritte für die Berechnung dargestellt:
→ Schritte zur Berechnung des Kug.
Er erhält gleichzeitig einen Erstattungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit. Dieser ist innerhalb von drei Monaten mit dem entsprechenden Formular geltend zu machen.
100 Prozent-Unterstützung Die Bundesagentur für Arbeit erstattet nicht nur 60 % (bzw. 67 % mit Kind) des ausgefallenen Nettolohns eines Kurzarbeiters, (neu ab 01. März 2020) sondern auch die gesamten Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden (Arbeitslosenversicherungsbeiträge fallen nicht an).
03.04.2020
Auf einen Blick: Was "müssen" Sie machen:
Berechnung Kurzarbeitergeld:
Das BA stellt eine Tabelle zur Berechnung des Kug zur Verfügung (link siehe oben). Wir haben Ihnen auf Basis der offiziellen Tabelle die Schritte für die Berechnung dargestellt:
→ Hilfe zur Berechnung des Kug.
Sie brauchen für den Antrag folgende Daten in Ihrem Betrieb von Ihren Mitarbeitern:
(03.04.2020) Kurzarbeitergeld: Monatsstundennachweis erstellen
Für das Abrechnungsverfahren des Kug mit der Agentur für Arbeit sind die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten in Arbeitszeitnachweisen zu führen.
Empfehlung Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, der i.d.R. entsprechende Formulare für den Kug-Monatsstundennachweis bereithält.
Formulierungshilfen für den Monatsstundennachweis finden Sie auch hier: → Excel-Tabelle der Datev → Excel-Tabelle → PDF-Vorlage .
Empfehlung
Was bringt dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld?
Arbeitgeber, die ja ansonsten das Betriebsrisiko allein zu tragen haben, kann das Kug (Kurzarbeitergeld) zum Teil finanziell entlasten. Aus Sicht der Arbeitnehmer kann Kurzarbeit eine Alternative zum Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung darstellen.
Kurzarbeit kann sich daher sowohl auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne Betriebsteile erstrecken.
Möglich ist auch, dass entweder die tägliche Arbeitszeit gleichmäßig gekürzt oder eine Kürzung für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen vereinbart wird.
Soll die Arbeit vorübergehend ganz eingestellt werden, so handelt es sich um den Sonderfall „Kurzarbeit Null“ (siehe oben).
30.04.2020
Minijob neben Kurzarbeit in Zeiten von Corona
Kurzarbeit und Minijob erlaubt Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Allerdings kann sich der Minijob auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken.
Bis zum 30. April 2020 galt:
Kurzarbeit und Minijob in einem systemrelevanten Bereich: Hinzuverdienst wird nicht auf das Kug angerechnet (auch Konditorei siehe unten):
Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Wer ist systemrelevanter Bereich? z.B. die Lebensmittelherstellung, Lebensmittelhandel, Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln, Landwirtschaft (Stichwort Erntehelfer), die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel).
Tipp Wenn Ihre KurzarbeiterInnen in einem anderen systemrelevanten Betrieb arbeiten können bzw. Sie KurzarbeiterInnen einstellen, dann wird der zusätzliche Verdienst nicht unbedingt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Wer hilft weiter: Bitte vor Einstellung von KurzarbeiterInnen auf Minijobbasis mit dem Steuerberater sprechen.
Fragen und Antworten gibt es auch hier: → Minijob-Zentrale.
Ab dem 01. Mai bis zum 31.12.2020 gilt:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
Die bisherige Beschränkung dieser Regelung auf sogenannte systemrelevante Berufe entfällt: Ihre Beschäftigten in Kurzarbeit könn(t)en jetzt in jeder Branche arbeiten und bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass das Kug gekürzt wird.
Umgekehrt könn(t)en KurzarbeiterInnen aus anderen Unternehmen in Ihrem Betrieb unter den gleichen Hinzuverdienstmöglichkeiten arbeiten (war im Konditorenhandwerk - sytemrelevanter Beruf - schon vorher möglich).
Tipp Bei Bedarf sollten Sie mit Ihrem Steuerberater die neue Regelung besprechen.
Darf der Arbeitgeber einfach Kurzarbeit anordnen?
Nein. Der Arbeitgeber darf auch im Fall einer Betriebsschließung nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern benötigt dafür eine Rechtsgrundlage (siehe oben Punkt 1.). Die Arbeitsagentur prüft, ob die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
19.03.2020
Kann im Falle einer behördlichen Betriebsschließung die Auszahlung von Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Grundsätzlich ja. Die Bundesagentur für Arbeit hat ausdrücklich klargestellt, dass eine behördliche Betriebsschließung (oder Tätigkeitsverbote gegenüber der gesamten Belegschaft) sog. „unabwendbare Ereignisse“ darstellen, wofür Kug beantragt werden kann. Auch der vorübergehende, erhebliche Arbeitsausfall, den das Gesetz fordert, liegt in einem solchen Fall unzweifelhaft vor. Bei einer vollständigen Betriebsschließung läge ein Fall von sog. „Kurzarbeit Null“ vor.
Kommt Kurzarbeitergeld auch in Betracht, wenn der Betrieb offenbleibt, aber z.B. aufgrund von Stornos erhebliche Einnahmeausfälle hat?
Ja. Kug kommt in Betracht.
19.03.2020
Wie ist das mit Kurzarbeit bei geringfügig Beschäftigen (450-Euro-Kräften)?
Geringfügig Beschäftigte haben (derzeit) keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ausnahme Sofern die Einführung von Kurzarbeit auf tarifvertragliche Regelungen gestützt werden kann, kann Kurzarbeit auch für geringfügig Beschäftigte angeordnet werden, sofern nicht die Einführung von Kurzarbeit auf die Vorschriften zum Kurzarbeitergeld verweist. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Kurzarbeitsklausel dürfte bei geringfügig Beschäftigten unwirksam sein.
Mögliche Lösungen für den Einzelfall bei geringfügig Beschäftigten:
19.03.2020
Wie ist das mit Kurzarbeit bei Arbeit auf Abruf?
Sofern die Tätigkeit oberhalb der 450-Euro-Grenze sozialversicherungspflichtig ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dann ist ebenfalls Kurzarbeit anzuordnen bzw. zu vereinbaren. Es gilt das gleiche wie für übrige „normale“ Arbeitsverhältnisse. Herabgesetzt wird in diesem Fall die Stundenzahl, die abgerufen werden kann.
Für Abrufarbeitsverhältnisse bis zur 450-Euro-Grenze gilt das Gleiche wie für sonstige geringfügig Beschäftigte. Es ist nicht ausreichend, einfach keine Arbeit abzurufen, da Sie in diesem Fall die vereinbarte Zeit zu vergüten haben, die Sie hätten abrufen können. Ist der Umfang nicht vereinbart, gelten 20 Wochenstunden als vereinbart.
19.03.2020
Was ist bei Kündigung oder Aulösungsvertrag?
Wenn ein die Kündigung eines Arbeitsvertrages zugegangen oder ein Auflösungsvertrag abgeschlossen ist, entfällt der Anspruch auf Kug. Die Konsequenz ist, dass während der Kündigungsfrist der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen hat.
19.03.2020
Was ist mit GmbH-Geschäftsführern?
GmbH-Geschäftsführer sind nur Kug-berechtigt, wenn sie den Status eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers haben. Sind sie Selbständige, greift Kug nicht. Das ist z.B. häufig bei Gesellschafter-Geschäftsführern der Fall.
30.03.2020
Kurzarbeit und Krankheit
Wird ein Beschäftigter während Kurzarbeit arbeitsunfähig, bestimmen der Zeitpunkt der Erkrankung und der Beginn der Kurzarbeit, wie es finanziell weitergeht. Der Beschäftigte erhält dann Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.
Fragen und Antworten zu diesem Thema gibt es bei jeder Krankenkasse, z.B. hier: → AOK Kurzarbeit und Krankheit.