Das Einhalten der Personal- und Händehygiene hat insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus oberste Priorität.
Flyer, Plakate & Mitarbeiterbelehrung für die Hygiene im Betrieb:
Tagesaktuelle allgemeine und medizinische Informationen zum Coronavirus finden Sie auf den Internetseiten folgender renommierter und dafür zuständiger Institutionen:
→ Bundesministerium für Gesundheit
→ Robert Koch Institut - Sonderseite -
→ Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
→ Infektionsschutz: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
→ Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
20.04.2020
Besteht die Gefahr einer Infektion mit SARS-CoV-2 über:
Das Bundesamt für Risikobewertung veröffentlicht zu diesem Thema aktualisierte Fragen und Antworten auf seiner Internetseite:
→ Bundesinstitut für Risikobewertung.
Welche Maßnahmen kann der Betrieb für seine Mitarbeiter und Kunden ergreifen, um Ansteckungsrisiken zu reduzieren?
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter ausdrücklich darauf hin:
Die Mitarbeiter sollten entsprechend instruiert und sensibilisiert werden, welche Bereiche wie zu reinigen sind.
Bei Mitarbeitern von Fremdfirmen (Lieferanten, Handwerker etc.) ist sicherzustellen, dass auch diese entsprechend instruiert sind.
01.04.2020
Hygienemaßnahmen für die Ladentür
Das Infektionsschutzgesetzt steht über dem üblichen Hygieneschutz. Von Gesundheitsämtern wird in Coronazeiten jetzt gefordert*, dass:
Empfehlenswerte Hygienemaßnahmen:
(*Bitte auf Landes- und Stadtebene auf Pflicht zur Umsetzung abklären z.B. mit Landesverband, Konditoreninnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft.)
31.03.2020
Hygiene bei Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung, Selbstbedienung und Take-Away
Gehen Sie in Ihrem Betrieb auf Nummer sicher und berücksichtigen Sie die in dem Eckpunktepapier aufgezeigten Empfehlungen für den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln (ab Seite 2 unten).
Auch wenn eine Menge Text auf den fünf Seiten steht, lohnt es sich das Eckpunktepapier zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden zu lesen: → Hygiene bei Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung, Selbstbedienung und Take-Away.
Lebensmittel sind kein Übertragungsweg für Coronaviren
Nach aktuellen Erkenntnissen der wissenschaftlichen Institutionen, dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist es nicht belegt, dass SARS-CoV-2-kontaminierte Lebensmittel oder Verpackungen ein Infektionsrisiko und einen Übertragungsweg zur Ausbreitung von Covid-19 darstellen.
Aus diesem Grund besteht auch laut Lebensmittelverband Deutschland keine Veranlassung, Lebensmittelverpackungen nach dem Einkauf zu desinfizieren. Medienberichte, die VerbraucherInnen dazu anregen, mit Desinfektionsspray einkaufen zu gehen oder dieses zu Hause zu verwenden, sind unverantwortliche Panikmache in Zeiten, in denen die Menschen ohnehin durch die Gesamtsituation verunsichert sind, so der Verband.
Notwendigkeit der nachweisbaren Schulung von Mitarbeitern, die zusammen arbeiten
Es geht um den Umstand, dass Mitarbeiter, die länger als 15 Minuten und unter 2 m zusammen gearbeitet haben, als positiv von Gesundheitsämtern bezeichnet werden können, wenn einer der Mitarbeiter als positiv getestet bzw. per "rein auf Autorität beruhenden Anweisung eines Überwachungsbeamten" als positiv bezeichnet wurde.
Belehren Sie nochmals Ihre Mitarbeiter, insbesonders im Verkauf: → Belehrung: Verhalten der Mitarbeiter untereinander.
(Quelle: Dr. Hans-Georg Basikow)
08.04.2020
BGN: Corona-Maßnahmenkataloge
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) stellt unter dem Titel „Ausbreitung des Corona-Virus vermeiden“ zwei lesenswerte Handlungshilfen für Betriebe zur Verfügung:
→ BGN: Betriebliche Maßnahmen.
→ BGN: Maßnahmen bei Tätigkeiten im Kundenkontakt.
30.03.2020
Mitteilungen bei Coronaerkrankung
(Quelle: Dr. Hans-Georg Basikow)
08.06.2020
Achtung Änderung zu der Meldung vom 30.03.2020
Eventuell Erstbelehrung nach § 43 IfSG nachholen
Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) hatte Ende März/Anfang April zugestimmt Übergangsweise hätte die Erstbelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personal in Lebensmittelunternehmen von den Unternehmen eigenverantwortlich durchgeführt werden können. Dies war notwendig geworden, weil die Gesundheitsämter alle Dienste mit Personenverkehr eingestellt hatten.
Problem Diese Übergangspraxis wurde nicht offiziell in § 43 IfSG aufgenommen.
Das ist die aktuelle Rechtslage:
30.03.2020
Einstellung neuer Mitarbeiter und das Gesundheitsamt hat geschlossen
Achtung Änderung am 08.06.2020
Es kann sein, dass Sie neue Mitarbeiter einstellen. Aber! Das Gesundheitsamt bzw. die Personaluntersuchungestelle hat geschlossen: PRAXIS Dem "Neuling" Schulungsunterlagen vorlegen und durchlesen lassen (manchmal muss man vorlesen) und dann eine Unterschrift verlangen → Schulungsunterlagen Dr. Basikow.
Wenn Sie Name, Vorname und Geburtsdatum (vom neuen Mitarbeiter) an Herrn Dr. Basikow mailen (dr.basikow@web.de), erhalten Sie von Ihm ein "Not-rote-Karte" oder "Notgesundheitspass"!
(Quelle: Dr. Hans-Georg Basikow)
19.03.2020
Geld ist es ein Keimüberträger? Stecke ich mich jetzt deshalb mit dem Corona-Virus an?
Das Bundesinstitut für Risikobewertung meint dazu: "Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen auf anderem Weg [als über die sogenannte Tröpfchen-Infektion], [...], mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben."
Natürlich sollte man im Umgang mit Geld trotzdem die Hygieneregeln beachten und sich regelmäßig nach dem Kontakt mit Münzen und Scheinen die Hände waschen sowie vermeiden, sich mit ungewaschenen Händen in das Gesicht zu fassen. Auch wenn Sie sich durch einen Geldschein vermutlich keinen Virus einfangen - die Keime möchten Sie sicher trotzdem nicht mit sich herumtragen.
Tipps:
→ Hinweisschild für Kundenmaßnahmen, die Ihre Mitarbeiter schützen.
(Quelle: Antwort Dr. Hans-Georg Basikow auf eine Anfrage des DKB)
Muß desinfiziert werden, wenn der Betrieb einen Verdachtsfall hat?
Haben Sie einen Verdachtsfall im Betrieb, dann ist der Verdacht erst realistisch, wenn Corona vom Gesundheitsamt bestätigt wurde.
(Quelle: Antwort Dr. Hans-Georg Basikow auf eine Anfrage des DKB, 13. März 2020.)
Sollte der Betrieb selbst einen Arzt beauftragen, um festzustellen, ob ein Mitarbeiter "Corona" hat?
Im Prinzip "Ja"! Aber! Auf Nachfrage bei mehreren Ärzten, werden diese das nicht durchführen, da, wenn der Patient postiv sein sollte, Angst besteht, dass die Praxis dann geschlossen wird.
Wie vorgehen? Mitarbeiter mit den Anzeichen auf Corona (hohes Fieber und/oder Husten und/oder Atemnot) sollten bitte der Arbeitsstätte fern bleiben, den Chef informieren und sich selber mit seinem Hausarzt (telefonisch) in Verbindung setzen. Der Hausarzt wird dann alle notwendigen Schritte und Maßnahmen in die Wege leiten.
(Quelle: Antwort Dr. Hans-Georg Basikow auf eine Anfrage des DKB, 12. März 2020.)
20.03.2020
Argumentationshilfe gegenüber Gesundheitsbehörden
Sind Personen, die im Verdacht stehen mit Corona (SARS-CoV-2) infiziert zu sein oder als solche bestätigt sind, auch Beschäftigte in einem Lebensmittelbetrieb, so stellen sich eine Reihe von Fragen und sind gegebenenfalls besondere Entscheidungen zu treffen.
Hier finden Sie Antworten auf diese Fragen vom Lebensmittelverband Deutschland: