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Hygienemaßnahmen

Das Einhalten der Personal- und Händehygiene hat insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus oberste Priorität.

Flyer, Plakate & Mitarbeiterbelehrung für die Hygiene im Betrieb:

→ Handhygiene

→ Mitarbeiterbelehrung

→ Hygieneplakat

Tagesaktuelle allgemeine und medizinische Informationen zum Coronavirus finden Sie auf den Internetseiten folgender renommierter und dafür zuständiger Institutionen:

→ Bundesministerium für Gesundheit

→ Robert Koch Institut - Sonderseite -

→ Robert Koch Institut

→ Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

→ Infektionsschutz: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

→ Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

20.04.2020

Besteht die Gefahr einer Infektion mit SARS-CoV-2 über:

  • Lebensmittel
  • Gegenstände und Waren
  • Behelfsmasken
  • Oberflächen
  • Geschirr und Besteck
  • Spülen mit der Hand / Geschirrspülmaschine
  • Tiefkühlkost
  • Tiere
  • und noch mehr....

Das Bundesamt für Risikobewertung veröffentlicht zu diesem Thema aktualisierte Fragen und Antworten auf seiner Internetseite:

→ Bundesinstitut für Risikobewertung.

Welche Maßnahmen kann der Betrieb für seine Mitarbeiter und Kunden ergreifen, um Ansteckungsrisiken zu reduzieren?

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter ausdrücklich darauf hin:

  • Hände gründlich waschen und gegebenenfalls desinfizieren, vor allem vor Dienstbeginn, nach Beendigung von Reinigungsarbeiten, nach dem Anfassen verschmutzter Gegenstände oder vor dem Wechsel der Tätigkeit.
  • Einhalten der Nies- und Hustenetikette.
  • Berührung mit Schleimhäuten (Mund, Nase, Augen) vermeiden.
  • Allen Mitarbeitern sollte in ausreichender Menge Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Personaltoiletten, sowie alle Waschbecken im Betrieb sollten entsprechend ausgestattet sein.
  • Hände nach Bearbeitung von rohem Geflügel, Fleisch, Ei, Fisch sowie rohen pflanzlichen Lebensmitteln waschen und erforderlichenfalls desinfizieren.
  • Körperlicher Abstand, kein Handschlag zur Begrüßung.
  • Intensives Lüften des Arbeitsplatzes.
  • Schutzhandschuhe sind rechtzeitig zu wechseln.
  • Gästetoiletten sollten mit ausreichend Seife in Spendern und gegebenenfalls mit Desinfektionsmitteln ausgestattet werden.

Die Mitarbeiter sollten entsprechend instruiert und sensibilisiert werden, welche Bereiche wie zu reinigen sind.

Bei Mitarbeitern von Fremdfirmen (Lieferanten, Handwerker etc.) ist sicherzustellen, dass auch diese entsprechend instruiert sind.

01.04.2020

Hygienemaßnahmen für die Ladentür

Das Infektionsschutzgesetzt steht über dem üblichen Hygieneschutz. Von Gesundheitsämtern wird in Coronazeiten jetzt gefordert*, dass:

  • Die Ladentür entweder immer offen stehen muss oder elektronisch selbstöffnend sein.
  • Der Kunde muss ohne anfassen einer Tür zu Ihnen in den Verkaufsladen kommen können.

Empfehlenswerte Hygienemaßnahmen:

  • Aufgrund der Kälte die Tür nicht komplett zu öffnen, sondern bei mechanischen Türen mit einem Keil einen Durchgang zu schaffen, das die Kunden ohne berühren der Tür in den Laden kommen können. Bitte achten Sie auch darauf, das die Verkäufer(innen) gut warm angezogen sind, oder setzen Sie einen kleinen Heizlüfter hinter die Theke.
  • Gegenstände, die viele Leute anfassen, wie Griffsäulen an Türen, Türklinken, Handläufe sollten so oft wie möglich desinfiziert werden.
  • Aber Gegenstände, die nur angefasst werden müssen, weil sie verschlossen sind, wie bei Türen Türklinken und/oder Griffleisten oder Griffsäulen, sollten offen stehen bleiben, wenn es die Außentemperaturen gestatten.
  • Auch das Öffnen mit dem Fuß ist eine Methode, um die Hände vor der Berührung von Gegenständen, die auch Andere anfassen müssen, zu bewahren. Darum Türen immer soweit öffnen, dass diese mit dem Fuß geöffnet werden können.
  • Wenn es bei kleinen Läden nicht möglich ist, das die Kunden aneinander vorbeikommen mit einem Abstand von min 1,5 m, dann muss ein Schild an die Tür, das Bitte nur einzeln einzutreten ist.

(*Bitte auf Landes- und Stadtebene auf Pflicht zur Umsetzung abklären z.B. mit Landesverband, Konditoreninnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft.)

31.03.2020

Hygiene bei Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung, Selbstbedienung und Take-Away

Gehen Sie in Ihrem Betrieb auf Nummer sicher und berücksichtigen Sie die in dem Eckpunktepapier aufgezeigten Empfehlungen für den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln (ab Seite 2 unten).

Auch wenn eine Menge Text auf den fünf Seiten steht, lohnt es sich das Eckpunktepapier zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden zu lesen: → Hygiene bei Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung, Selbstbedienung und Take-Away.

Lebensmittel sind kein Übertragungsweg für Coronaviren

Nach aktuellen Erkenntnissen der wissenschaftlichen Institutionen, dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist es nicht belegt, dass SARS-CoV-2-kontaminierte Lebensmittel oder Verpackungen ein Infektionsrisiko und einen Übertragungsweg zur Ausbreitung von Covid-19 darstellen.

Aus diesem Grund besteht auch laut Lebensmittelverband Deutschland keine Veranlassung, Lebensmittelverpackungen nach dem Einkauf zu desinfizieren. Medienberichte, die VerbraucherInnen dazu anregen, mit Desinfektionsspray einkaufen zu gehen oder dieses zu Hause zu verwenden, sind unverantwortliche Panikmache in Zeiten, in denen die Menschen ohnehin durch die Gesamtsituation verunsichert sind, so der Verband.

→ Pressemitteilung BLL.

Notwendigkeit der nachweisbaren Schulung von Mitarbeitern, die zusammen arbeiten

Es geht um den Umstand, dass Mitarbeiter, die länger als 15 Minuten und unter 2 m zusammen gearbeitet haben, als positiv von Gesundheitsämtern bezeichnet werden können, wenn einer der Mitarbeiter als positiv getestet bzw. per "rein auf Autorität beruhenden Anweisung eines Überwachungsbeamten" als positiv bezeichnet wurde.

Belehren Sie nochmals Ihre Mitarbeiter, insbesonders im Verkauf: → Belehrung: Verhalten der Mitarbeiter untereinander.

(Quelle: Dr. Hans-Georg Basikow)

08.04.2020

BGN: Corona-Maßnahmenkataloge

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) stellt unter dem Titel „Ausbreitung des Corona-Virus vermeiden“ zwei lesenswerte Handlungshilfen für Betriebe zur Verfügung:

→ BGN: Betriebliche Maßnahmen.

→ BGN: Maßnahmen bei Tätigkeiten im Kundenkontakt.

30.03.2020

Mitteilungen bei Coronaerkrankung

  • Es ist wichtig den Mitarbeitern mitzuteilen, dass eine Coronaerkrankung immer vom Gesundheitsamt bestätigt werden muss (schriftlicher Bescheid).
  • Es reicht nicht aus, dass man mit einem "Coronaerkrankten" Kontakt hatte, sonder, es muss immer vom Gesundheitsamt ein schriftlicher Bescheid vorliegen!
  • Man macht sich dabei nur strafbar, wenn man einen schriftlichen Bescheid vom Gesundheitsamt bekommen hat und diesen nicht beachtet. Der einfache Kontakt zu einem vom Gesundheitsamt als Cornapatient amtlich bestätigten Person reicht nicht aus!
  • Mitteilung an das Gesundheitsamt nur bei direktem Kontakt von mehr als 15 Minuten hintereinander und unter 2m Abstand! Das bedeutet hintereinander weg und nicht nacheinander (also summiert). Also wenn man beim Verkauf ab und an aneinander vorbei läuft, ist keine Meldung notwendig!

(Quelle: Dr. Hans-Georg Basikow)

08.06.2020

Achtung Änderung zu der Meldung vom 30.03.2020

Eventuell Erstbelehrung nach § 43 IfSG nachholen

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) hatte Ende März/Anfang April zugestimmt Übergangsweise hätte die Erstbelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personal in Lebensmittelunternehmen von den Unternehmen eigenverantwortlich durchgeführt werden können. Dies war notwendig geworden, weil die Gesundheitsämter alle Dienste mit Personenverkehr eingestellt hatten.

Problem Diese Übergangspraxis wurde nicht offiziell in § 43 IfSG aufgenommen.

Das ist die aktuelle Rechtslage:

  • Erstbelehrungen nach § 43 IfSG dürfen nicht selbst durchgeführt werden.
  • Zwischenzeitlich selbst vorgenommene Erstbelehrungen müssen beim Gesundheitsamt nachgeholt werden.

30.03.2020

Einstellung neuer Mitarbeiter und das Gesundheitsamt hat geschlossen

Achtung Änderung am 08.06.2020

Es kann sein, dass Sie neue Mitarbeiter einstellen. Aber! Das Gesundheitsamt bzw. die Personaluntersuchungestelle hat geschlossen: PRAXIS Dem "Neuling" Schulungsunterlagen vorlegen und durchlesen lassen (manchmal muss man vorlesen) und dann eine Unterschrift verlangen → Schulungsunterlagen Dr. Basikow.

Wenn Sie Name, Vorname und Geburtsdatum (vom neuen Mitarbeiter) an Herrn Dr. Basikow mailen (dr.basikow@web.de), erhalten Sie von Ihm ein "Not-rote-Karte" oder "Notgesundheitspass"!

(Quelle: Dr. Hans-Georg Basikow)

19.03.2020

Geld ist es ein Keimüberträger? Stecke ich mich jetzt deshalb mit dem Corona-Virus an?

Das Bundesinstitut für Risikobewertung meint dazu: "Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen auf anderem Weg [als über die sogenannte Tröpfchen-Infektion], [...], mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben."

Natürlich sollte man im Umgang mit Geld trotzdem die Hygieneregeln beachten und sich regelmäßig nach dem Kontakt mit Münzen und Scheinen die Hände waschen sowie vermeiden, sich mit ungewaschenen Händen in das Gesicht zu fassen. Auch wenn Sie sich durch einen Geldschein vermutlich keinen Virus einfangen - die Keime möchten Sie sicher trotzdem nicht mit sich herumtragen.

Tipps:

  • Bargeldloses Zahlen empfehlen.
  • Cafégäste zahlen (möglichst bargeldlos) an der Ladenkasse.
  • Die Kunden möchten das Geld abgezählt oder passend bereit halten.
  • Mit einer Hand entgegennehmen und mit der selben Hand ausgeben.
  • Geld nicht in den Mund stecken.
  • Nach Geldkontakt nicht in das Gesicht fassen!

→ Hinweisschild für Kundenmaßnahmen, die Ihre Mitarbeiter schützen.

(Quelle: Antwort Dr. Hans-Georg Basikow auf eine Anfrage des DKB)

Muß desinfiziert werden, wenn der Betrieb einen Verdachtsfall hat?

Haben Sie einen Verdachtsfall im Betrieb, dann ist der Verdacht erst realistisch, wenn Corona vom Gesundheitsamt bestätigt wurde.

  • Sie können aber bereits vorher alle Flächen desinfizieren, an denen der "erkrankte" Mitarbeiter mit den Händen war. Das ist meistens die Toilette, die Umkleide, der Aufenthaltsraum, seine Produktionstelle und der Laden- und Cafébereich.
  • Fotografieren Sie die Stellen, an denen Sie desinfiziert haben, um der Behörde zu zeigen, dass Sie tätig waren.
  • Wichtig ist, dass Personen mit Coronaanzeichen zu HAUSE bleiben.
  • Aber! Nur nicht den Betrieb schließen! Der Betrieb muss aufrecht erhalten werden!

(Quelle: Antwort Dr. Hans-Georg Basikow auf eine Anfrage des DKB, 13. März 2020.)

Sollte der Betrieb selbst einen Arzt beauftragen, um festzustellen, ob ein Mitarbeiter "Corona" hat?

Im Prinzip "Ja"! Aber! Auf Nachfrage bei mehreren Ärzten, werden diese das nicht durchführen, da, wenn der Patient postiv sein sollte, Angst besteht, dass die Praxis dann geschlossen wird.

Wie vorgehen? Mitarbeiter mit den Anzeichen auf Corona (hohes Fieber und/oder Husten und/oder Atemnot) sollten bitte der Arbeitsstätte fern bleiben, den Chef informieren und sich selber mit seinem Hausarzt (telefonisch) in Verbindung setzen. Der Hausarzt wird dann alle notwendigen Schritte und Maßnahmen in die Wege leiten.

(Quelle: Antwort Dr. Hans-Georg Basikow auf eine Anfrage des DKB, 12. März 2020.)

20.03.2020

Argumentationshilfe gegenüber Gesundheitsbehörden

Sind Personen, die im Verdacht stehen mit Corona (SARS-CoV-2) infiziert zu sein oder als solche bestätigt sind, auch Beschäftigte in einem Lebensmittelbetrieb, so stellen sich eine Reihe von Fragen und sind gegebenenfalls besondere Entscheidungen zu treffen.

Hier finden Sie Antworten auf diese Fragen vom Lebensmittelverband Deutschland:

→ Argumentationshilfe.

Sonderseite "Corona"
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