Ausland
Bonjour, buon giorno, good day, buenos dias
Warum nicht über Grenzen hinweg schauen und eine Zeit lang im Ausland leben und arbeiten.
Die Vorteile eines Auslandsaufenthaltes liegen auf der Hand. Denn dadurch:
erhöhst Du Deine Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft,
vertiefst Du Deine Fremdsprachenkenntnisse,
erwirbst Du fachliche und soziale Kompetenzen, durch die Du Deine Einsatzmöglichkeiten im Betrieb verbesserst,
erlernst Du neue Arbeitsmethoden und -techniken und bringst neue Ideen mit,
erweiterst Du Deinen Horizont, gewinnst Selbstvertrauen und beweist, dass Du mit neuen Herausforderungen zurechtkommst.
Kann ich während der Ausbildung ins Ausland?
JA! Du kannst bis zu einem Viertel der regulären Ausbildungszeit im Ausland verbringen. Bei einer dreijährigen Ausbildung sind das zum Beispiel neun Monate. Du kannst diese Zeit im Block oder auch in einzelnen Abschnitten nutzen. Auslandspraktika sind grundsätzlich in jedem Land der Welt möglich, auch im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz).
Und wer bringt mich ins Ausland?
Die Recherchen und Vorbereitungen für Auslandsaufenthalte sind sehr zeitaufwendig. Natürlich kannst Du das alles alleine machen. Wir könnten hier auch eine Menge Links und Informationen einstellen. Aber wir haben ein viel besseres Angebot für Dich: Die Mobilitätsberater im Handwerk.
Hier bekommst Du Informationen, Antworten auf Deine Fragen und genau die Unterstützung, die Du brauchst. Alles aus einer Hand und direkt vor Ort. Dein/e persönliche/r Mobilitätsberater/in freut sich auf Dich. → mehr...
Aber die dringendsten Fragen sollen hier nicht unbeantwortet bleiben :-) → mehr....
Das Merkblatt bietet einen Überblick über die Handlungsspielräume und Pflichten von Unternehmen und Auszubildende.
Vertragliche Regelung: Jeder Auslandsaufenthalt muss als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Ausbildungsvertrag – ggfs. auch nachträglich – mit aufgenommen werden. Es empfiehlt sich außerdem einen Vertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Betrieb sowie dem Auszubildenden zu schließen.
Einen Mustervertrag finden Sie unter www.mobilitaetscoach.de.
Ausbildungsvergütung: Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während eines Auslandsaufenthaltes bestehen. Gegebenenfalls kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt.
Reisekosten: Die Reise- und Unterbringungskosten müssen von den Auszubildenden selbst getragen werden. Es besteht die Möglichkeit über verschiedene Förderprogramme Zuschüsse zu erhalten.
Informationspflichten: Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet jeden Auslandsaufenthalt der zuständigen Kammer anzuzeigen. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen muss ein Ausbildungsplan mit der Kammer abgestimmt werden.
Berufsschule: Der Auszubildende muss eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet den versäumten Berufsschulstoff selbständig nachzuarbeiten.
Berichtsheft: Die Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes besteht auch im Ausland fort.
Versicherungen: Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung) in der Regel weiter. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen (Formular E 101). Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) stellt diesen Antrag unter www.dvka.de zur Verfügung. Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Eine Übersicht dieser Länder finden Sie ebenfalls unter www.dvka.de. Besteht kein Abkommen richtet sich der Schutz nach den einzelnen Ländern, bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die DVKA. Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen, da z.B. ein Krankenrücktransport nicht durch Regelleistungen abgedeckt wird. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten. Die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden.
Für die Angaben wird keine Gewähr übernommen. Das Informationsblatt ersetzt keine persönliche Beratung.
Kopiert aus: http://www.mobilitaetscoach.de/infos-fuer-auszubildende.html. Vielen Dank.
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